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Allgemeines

Artikel 1 – Geltungsbereich

1.1 Der Auftragnehmer, der als selbständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B.V.) seine Tätigkeiten unter dem (Handels-)Namen SugarFactory ausübt und bei der Handelskammer (KvK) unter der KvK-Nummer 61651923 unter dem Namen Sugar City Events B.V. eingetragen ist, erbringt seine Dienstleistungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dutch Venue Association. Die Dutch Venue Association ist der Branchenverband für die niederländische Veranstaltungsstätten-Branche. Angeschlossene Veranstaltungsorte wenden diese Bedingungen an.

1.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern.

1.3 Auf den Vertrag finden außerdem ausschließlich die Hausregeln (Hausordnung) des Auftragnehmers Anwendung, die dem Vertrag als Anlage beigefügt sind und über event manual eingesehen werden können. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Hausregeln gilt das, was in den Hausregeln festgelegt ist.

Option und Zustandekommen des Vertrags

Artikel 2 – Optionen

2.1 Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer ihm eine Option auf Saalräume einräumen. Eine Option ist sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber völlig unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2 Wurde mit dem Auftraggeber eine Option für eine bestimmte Dauer vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Option eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Macht der Auftraggeber von der Option keinen Gebrauch, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sicherheitsleistung einzubehalten (d. h. dem Auftraggeber nicht zurückzuzahlen).

Artikel 3 – Angebote / Kostenvoranschlag

3.1 Alle vom oder im Namen des Auftragnehmers abgegebenen Angebote/Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Der Auftragnehmer ist in jedem Fall erst dann gebunden, wenn sein schriftliches Angebot/sein schriftlicher Kostenvoranschlag mindestens Folgendes enthält:

  • welche Räume für welchen Zeitraum zu welchem Preis gemietet wurden;
  • für welche Art von Projekt die Räume gemietet wurden;
  • die Angabe der voraussichtlich anwesenden Personenzahl;

und das Angebot/der Kostenvoranschlag rechtzeitig von beiden Parteien zur Zustimmung unterzeichnet bzw. vom Auftraggeber per E-Mail zur Zustimmung erklärt und rechtzeitig vom Auftraggeber empfangen wurde. Das Risiko von Unklarheiten infolge mündlich oder telefonisch erteilter Aufträge und gemachter Mitteilungen trägt der Auftraggeber.

Artikel 4 – Pflichten des Auftraggebers (u. a. Sicherheit und Informationen)

4.1 Der Auftraggeber sorgt auf eigene Rechnung und Gefahr für ausreichende Maßnahmen, um die Sicherheit von Künstlern, von ihm eingeschalteten Dritten, Gästen und Besuchern zu gewährleisten. Auch wenn über die vorgenannten Maßnahmen bereits Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, jederzeit zusätzliche Anforderungen zu stellen, wenn veränderte Umstände dies erfordern.

4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer schriftlich über etwaige Risiken für den Status (des Gebäudes) des Mietobjekts und/oder für den guten Ruf des Auftragnehmers zu informieren, die durch die oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, Risiken aufgrund des Besucherprofils, der (geänderten) Art der Veranstaltung, einer etwaigen Bedrohung oder Anziehung unerwünschten Verhaltens, politischer oder gesellschaftlicher Unruhen sowie der möglichen Verweigerung erforderlicher Genehmigungen im Allgemeinen, auch auf der Grundlage des Bibob-Gesetzes oder eigener Genehmigungen des Veranstaltungsortes. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Veranstaltung ohne Schadensersatzpflicht aufzulösen, wenn der Auftraggeber seine Mitteilungspflicht verletzt hat und/oder die erteilten Informationen unrichtig oder unvollständig sind. Bei Auflösung des Vertrags durch den Auftragnehmer ist dieser nicht verpflichtet, (i) dem Auftraggeber einen wie auch immer gearteten Schaden zu ersetzen und/oder (ii) geleistete (An-)Zahlungen zurückzuerstatten.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen ein.

4.4 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf irgendeine Form von Schadensersatz, wenn er seinen Pflichten gemäß Artikel 4.1 und/oder 4.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und der Auftragnehmer infolgedessen (i) den Auftrag ganz oder teilweise nicht durchführen lässt, wozu der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt ist, und/oder (ii) der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber den Auftrag dennoch durchführen lassen möchte.

4.5 Der Auftraggeber ist für die Abführung der Vergütungen wegen der Nutzung von (geistigen Eigentums-)Rechten Dritter verantwortlich (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Buma/Stemra-Rechte).

4.6 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die erforderliche Zustimmung Dritter und/oder Genehmigungen verantwortlich.

4.7 Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass die zu organisierende Veranstaltung zum Ruf, zur Ausstrahlung und zu den übrigen Veranstaltungen des Veranstaltungsortes des Auftragnehmers passen muss und keine Belästigung für die übrigen Mieter/Nutzer des Gebäudes und Anwohner verursachen darf.

4.8 Der Auftraggeber ist für das Handeln und Unterlassen von Besuchern, Gästen, von ihm eingeschalteten Dritten usw. während des Auftrags (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Veranstaltung) verantwortlich und haftbar.

Mietobjekt und Veranstaltungsbedingungen

Artikel 5 – Mietobjekt

5.1 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, vor Abschluss des Vertrags zu prüfen, ob das Mietobjekt für die beabsichtigte Veranstaltung geeignet ist.

5.2 Zum Mietobjekt gehören ausschließlich die im Vertrag beschriebenen Räume und die dabei genannten Einrichtungen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehören zentrale Eingänge, Flure, Treppen, Toiletten, Cafés, Restaurants, die Außenbereiche und Garagen/Parkplätze nicht zum Mietobjekt.

5.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht gestattet:

  • das Mietobjekt für einen anderen als den im Vertrag beschriebenen Zweck zu nutzen;
  • das Mietobjekt (ganz oder teilweise) unterzuvermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, wobei diese Zustimmung für Aussteller nicht erforderlich ist, wenn es sich bei der Veranstaltung um eine Messe oder Ausstellung handelt;
  • soweit zutreffend, im Mietobjekt Waren und Dienstleistungen außerhalb des im Vertrag beschriebenen Ausstellungsprogramms auszustellen;
  • der Veranstaltung während der Laufzeit des Vertrags einen anderen Namen oder einen wesentlich anderen Inhalt zu geben, wobei der Auftragnehmer seine Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigern wird.

5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Hausregeln den Gästen, Besuchern, dem Personal, den Mitarbeitern usw. zur Kenntnis zu bringen, und bleibt für die (ordnungsgemäße) Einhaltung der Hausregeln durch diese Parteien verantwortlich und gesondert haftbar. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Schäden – und Ansprüchen Dritter – frei, die aus der Verletzung der Hausregeln, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags durch die Gäste, Besucher, das Personal, die Mitarbeiter usw. entstehen.

Artikel 6 – Gästezahl

6.1.1 Der Kostenvoranschlag beruht auf der im Vertrag angegebenen Gästezahl. Tritt eine Änderung der Gästezahl ein, so hat dies Auswirkungen auf die Preisberechnung des Vertrags und/oder auf die Eignung des Mietobjekts.

6.1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer so schnell wie möglich schriftlich zu informieren, sobald Änderungen oder Ergänzungen entstehen, die vom Vertrag abweichen.

6.2 Eine Verringerung der vereinbarten Gästezahl mit Verrechnung der Kosten ist nur einmalig bis zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung bis zu einem Höchstwert von 5 % der vereinbarten Gästezahl möglich. Die Verrechnung erfolgt, soweit zutreffend, zu den vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer hat das Recht, im Falle einer Verringerung von mehr als 5 % seine Kalkulationen an die dann entstandene Situation anzupassen, einschließlich eines anderen Saals.

6.3 Erscheinen am Tag der Durchführung mehr Gäste als die vereinbarte Anzahl, so werden die damit verbundenen Kosten auf der Grundlage der im Vertrag genannten Angaben zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gäste bei Überschreitung der vereinbarten Gästezahl abzuweisen, unter anderem im Hinblick auf die Sicherheit der übrigen Gäste in Bezug auf die Fläche des Mietobjekts. Die vom Auftragnehmer festgestellte Anzahl der anwesenden Gäste ist dabei maßgebend.

6.4 Aufträge werden auf der Grundlage der Nachkalkulation angenommen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 7 – Durchführung

7.1 Die Einrichtung, die Nutzung und die Räumung des Mietobjekts haben in Abstimmung mit dem Auftragnehmer zu erfolgen.

7.2 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, in Bezug auf die Einrichtung, die Nutzung und die Räumung des Mietobjekts nähere Vorschriften zu erteilen, wenn dies im Interesse der (öffentlichen) Ordnung und Sicherheit von der Feuerwehr, der Polizei, dem Bürgermeister oder dem Auftragnehmer für ratsam gehalten wird.

7.3 Vorbehaltlich der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt und an den übrigen Räumen und (Außen-)Bereichen vorgenommen werden.

7.4 Der Auftraggeber übernimmt das Mietobjekt in dem Zustand, in dem es sich zu Beginn der Mietzeit befindet. Bei Ende der Mietzeit festgestellte Mängel am Mietobjekt sowie an den zur Nutzung überlassenen allgemeinen Räumen (wie z. B., jedoch nicht beschränkt auf, Toiletten) gelten als während der Mietzeit entstanden, es sei denn, der Mieter kann glaubhaft machen, dass die betreffenden Mängel (wie Schäden) bereits vor der Mietzeit bestanden.

7.5 Zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt der Beendigung der Mietzeit muss der Auftraggeber das Mietobjekt vollständig geräumt und sauber in dem Zustand übergeben haben, in dem es zur Verfügung gestellt wurde, unter Rückgängigmachung jeder Veränderung, die der Auftraggeber daran vorgenommen haben sollte. Bei nicht rechtzeitiger und/oder nicht sauberer Übergabe ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

Artikel 8 – Zulieferer

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Inanspruchnahme von Zulieferern (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Catering, Audio/Visuelles, Technik) innerhalb des Mietobjekts ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten.

Artikel 9 – Preise

9.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nicht schriftlich (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf E-Mail) etwas anderes vereinbart wurde. Auch alle übrigen von staatlicher Seite auferlegten Abgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird diese soweit möglich im Voraus bekannt geben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von staatlicher Seite auferlegte Erhöhungen von Steuern, Verbrauchsteuern oder Sozialabgaben an den Auftraggeber weiterzuberechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischenzeitlich kostensteigernde Umstände (also Umstände nach Abschluss des Vertrags) dem Auftraggeber weiterzuberechnen.

9.2 Erteilt der Auftragnehmer einen zusammengesetzten Preisvoranschlag, so besteht keine Verpflichtung zur Ausführung eines Teils des Voranschlags zu einem entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises.

Artikel 10 – Zahlungen

10.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern im Angebot/Kostenvoranschlag/Vertrag nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu zahlen:

  • 100 % der vereinbarten Saalmiete bei der endgültigen Bestätigung der Reservierung und/oder beim Zustandekommen des Vertrags;
  • 25 % der vereinbarten Auftragssumme ohne Saalmiete als Anzahlung beim Zustandekommen des Vertrags;
  • 90 % der vereinbarten Auftragssumme ohne Saalmiete muss der Auftraggeber spätestens 14 Tage vor der Durchführung des Vertrags angezahlt haben;
  • Etwaige Mehr- oder Minderkosten werden vom Auftragnehmer im Anschluss an die Durchführung des Vertrags als Endabrechnung unter Verrechnung der vorgenannten Anzahlungen in Rechnung gestellt;
  • Für jeden der Zahlungszeitpunkte sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig eine Rechnung.

10.3 Die Endabrechnung enthält eine genaue Spezifikation der erbrachten Dienstleistungen sowie eine Spezifikation der auf Nachkalkulationsbasis in Rechnung zu stellenden Dienstleistungen und eine Spezifikation der Mehrwertsteuer.

10.4 Die Zahlungsfrist ist eine Ausschlussfrist (fatale Frist). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Zahlung auszusetzen oder zu verrechnen.

10.5 Ist innerhalb der Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt, so befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. Er schuldet dann die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte (wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt) sowie außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % der Hauptsumme, mindestens jedoch 350 €.

10.6 Auftraggeber aus dem Ausland sind an die von der niederländischen Steuerbehörde herausgegebenen Richtlinien in Bezug auf die Zahlung der Mehrwertsteuer gebunden.

Haftung / höhere Gewalt / Epidemien und Pandemien

Artikel 11 – Haftung

11.1 Der Auftraggeber haftet für von Dritten erlittene Schäden, die aus der Nutzung des Mietobjekts und/oder der zur Nutzung überlassenen Räume entstehen, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden aus diesem Grund frei.

11.2 Schäden an oder Verlust von Gütern im Eigentum des Auftragnehmers und/oder von durch den Auftragnehmer beauftragten Lieferanten, verursacht durch den Auftraggeber und/oder seine Geladenen/Mitarbeiter/eingeschalteten Dritten usw., sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer vollständig zu ersetzen.

11.3 Alles, was vom oder im Namen des Auftraggebers in das Gebäude und/oder das Mietobjekt eingebracht wird, befindet sich dort auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Versicherung und/oder Bewachung hiervon. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von Gütern, Eigentum und Geldwerten des Auftraggebers oder Dritter (einschließlich Geladener, des Publikums und der Mitwirkenden), aus welcher Ursache auch immer, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Personals. Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht für Beschädigung oder Verlust der in der Garderobe zur Aufbewahrung übergebenen Güter. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter (wie vorstehend gemeint) frei.

11.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass er von durch den oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen ausgegangen ist.

11.5 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, (i) wenn diese Schäden unter die Deckung seiner Haftpflichtversicherung fallen, und zwar bis zu dem von seiner Versicherung ausgezahlten Betrag zuzüglich des Selbstbehalts, oder (ii) wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits oder seitens einer seiner leitenden Personen vorliegt.

11.6 Liegt (i) kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vor bzw. (ii) zahlt die Versicherung nicht aus, und besteht dennoch eine Haftung des Auftragnehmers, so ist diese Haftung auf den unmittelbaren Schaden beschränkt (wobei die Haftung für mittelbare Schäden ausdrücklich ausgeschlossen wird), mit einem Höchstbetrag in Höhe der Auftragssumme.

11.7 Alle Forderungsrechte und sonstigen Befugnisse, aus welchem Grund auch immer, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat, müssen innerhalb von 1 Monat nach Ende der Miete schriftlich beim Auftragnehmer eingegangen sein, andernfalls verfallen sie.

11.8 Etwaige vom Auftragnehmer erteilte Ratschläge sind stets unverbindlich, und ihre Befolgung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Artikel 12 – Epidemien und/oder Pandemien, behördliche Maßnahmen

12.1 Keine der beiden Parteien haftet – vorbehaltlich der Bestimmungen im nachstehenden Absatz – für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Durchführung des Vertrags, soweit diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch behördliche Maßnahmen infolge von Epidemien oder Pandemien (wie dem Ausbruch des COVID-19-Virus) verursacht wird, die den Vertrag unmittelbar beeinflussen, wodurch die Durchführung des Vertrags verboten oder unmöglich ist (wie eine Beschränkung der Anzahl von Besuchern/Teilnehmern).

12.2 Liegt eine Situation im Sinne von Artikel 12.1 vor, so werden die Parteien Gespräche über die Folgen aufnehmen und gemeinsam entscheiden, ob die Veranstaltung (gegebenenfalls in geänderter Form) zum vereinbarten Zeitpunkt dennoch stattfinden kann oder verschoben werden kann.

12.3 Erzielen die Parteien keine Einigung darüber, ob die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt dennoch stattfinden kann oder ob die Veranstaltung verschoben werden muss, so kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung beenden (hierunter fällt Stornierung oder Auflösung). Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den ersten Vorschuss von 50 % der vereinbarten Auftragssumme einzubehalten bzw. die Zahlung des ersten Vorschusses von 50 % der vereinbarten Auftragssumme dennoch zu erhalten. Handelt der Auftraggeber im Rahmen von Artikel 12.2 oder 12.3 nicht als ein guter Auftraggeber, so ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, die vollständig vereinbarte Auftragssumme unverzüglich zu zahlen.

Artikel 13 – Höhere Gewalt

13.1 Dieser Artikel bezieht sich nicht auf Epidemien/Pandemien, auf die behördliche Maßnahmen Anwendung finden (wie COVID-19).

13.2 Umstände, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind und die derart sind, dass die Einhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang verlangt werden kann (wie z. B., jedoch nicht beschränkt auf, (i) extremes Wetter (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Code Rot für die Stadt/Gemeinde/Provinz, in der die Veranstaltung stattfindet, und/oder für die Provinz(en), aus der/denen die Besucher/Mitarbeiter/Zulieferer/der Auftraggeber kommen muss/müssen), (ii) Entzug einer oder mehrerer Genehmigungen (sowohl des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers), (iii) nationale Trauer, (iv) vollständige oder teilweise Unerreichbarkeit des Veranstaltungsortes und (v) Krankheit von Personal oder Personal von Zulieferern, beispielsweise im Zusammenhang mit einer (Grippe-)Epidemie oder Pandemie), geben dem Auftragnehmer das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder dessen Durchführung auszusetzen, ohne jegliche Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall sein Recht auf Vergütung der vereinbarten Auftragssumme (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Kosten für von ihm eingeschaltete Dritte).

13.3 Eine Berufung auf höhere Gewalt seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Stornierung / Auflösung

Artikel 14 – Stornierungen

14.1 Die Stornierung des Vertrags hat ausschließlich schriftlich (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf E-Mail) zu erfolgen (und, falls mehrere laufende Verträge zwischen den Parteien bestehen, zusammen mit dem betreffenden Vertrag).

14.2.1 Liegt ausschließlich Saalmiete vor, so muss der Auftraggeber die vollständige bereits gezahlte Saalmiete entrichten (mit anderen Worten: die gezahlte Saalmiete wird nicht zurückerstattet) im Falle einer Stornierung.

14.2.2 Liegt neben der Saalmiete eine sonstige Dienstleistung vor (wie Organisationstätigkeiten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Catering, Künstler, Audio/Visuelles usw.), so muss der Auftraggeber neben der Saalmiete im Falle einer Stornierung die folgenden Kosten an den Auftragnehmer entrichten:

a) im Zeitraum von mehr als 365 Tagen vor dem Beginnzeitpunkt 30 % der vollständigen Auftragssumme (wie sie zum Zeitpunkt der Stornierung gilt), wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist;

b) im Zeitraum zwischen 364 Tagen und 180 Tagen vor dem Beginnzeitpunkt 50 % der vollständigen Auftragssumme (wie sie zum Zeitpunkt der Stornierung gilt), wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist;

c) im Zeitraum zwischen 179 und 90 Tagen vor dem Beginnzeitpunkt 85 % der vollständigen Auftragssumme (wie sie zum Zeitpunkt der Stornierung gilt), wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist;

d) im Zeitraum zwischen 89 Tagen und dem Beginnzeitpunkt 100 % der vollständigen Auftragssumme (wie sie zum Zeitpunkt der Stornierung gilt), wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist.

Die Auftragssumme entspricht der im Vertrag aufgenommenen Auftragssumme zuzüglich der danach vereinbarten Änderungen.

14.2.3 Liegt neben der Saalmiete eine sonstige Dienstleistung vor (wie Organisationstätigkeiten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Catering, Künstler, Audio/Visuelles usw.), so muss der Auftraggeber neben der Saalmiete die folgenden Kosten an den Auftragnehmer entrichten, falls keine Einigung über den gesamten Vertrag besteht und der Auftraggeber von den Dienstleistungen des Auftragnehmers keinen Gebrauch macht:

a) im Zeitraum von mehr als 365 Tagen vor dem Beginnzeitpunkt 30 % der Auftragssumme, über die zwischen den Parteien Einigung besteht, wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist;

b) im Zeitraum zwischen 364 Tagen und 180 Tagen vor dem Beginnzeitpunkt 50 % der Auftragssumme, über die zwischen den Parteien Einigung besteht, wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist;

c) im Zeitraum zwischen 179 und 90 Tagen vor dem Beginnzeitpunkt 85 % der Auftragssumme, über die zwischen den Parteien Einigung besteht, wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist;

d) im Zeitraum zwischen 89 Tagen und dem Beginnzeitpunkt 100 % der Auftragssumme, über die zwischen den Parteien Einigung besteht, wobei die Saalmiete nicht eingerechnet ist.

Die Auftragssumme entspricht der zwischen den Parteien vereinbarten Auftragssumme zuzüglich der danach vereinbarten Änderungen.

14.3 Ist der Schaden des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Stornierung höher als die in Artikel 14.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Stornierungsvergütung – aufgrund von (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf) Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Stornierung durch den Auftraggeber auf dem Auftragnehmer (ruhen werden), wie Verpflichtungen gegenüber bei der Durchführung des Vertrags eingeschalteten Dritten und/oder sonstigen Forderungen Dritter –, so muss der Auftraggeber diesen höheren Betrag an den Auftragnehmer ersetzen.

14.4 Als Datum der Stornierung gilt das erste Datum, an dem die Stornierung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Artikel 15 – Auflösung des Vertrags

15.1 Der Auftragnehmer ist neben den gesetzlichen Möglichkeiten zur Auflösung berechtigt, diesen Vertrag aufzulösen, wenn:

a) der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

b) nach Abschluss des Vertrags dem Auftragnehmer bekannt gewordene Umstände guten Grund zur Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;

c) das Vermögen des Auftraggebers gepfändet wird oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird oder er für insolvent erklärt wird.

15.2 Wird der Vertrag aufgelöst, so sind die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig.

15.3 Geht der Auftragnehmer zur Auflösung über, so ist er in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die dadurch in irgendeiner Weise für den Auftraggeber entstehen.

Sonstige Bestimmungen

Artikel 16 – Beschwerden / Mängelrüge

Alle Beschwerden und Mängel müssen innerhalb von 24 Stunden, nachdem diese bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein können, schriftlich (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf E-Mail) beim Auftragnehmer eingegangen sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, so verfallen etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber hat.

Artikel 17 – Geheimhaltung

17.1 Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden.

17.2 Das in Artikel 17.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufgeführte gilt nicht für Informationen:

a) die ihren Beratern bereitgestellt werden, wobei diese Berater ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind;

b) die sich bereits im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei befanden, bevor diese von der betreffenden Partei erlangt wurden;

c) die unabhängig von der empfangenden Partei ohne Nutzung von Informationen oder Daten der betreffenden Partei entwickelt wurden;

d) die allgemein bekannt sind oder werden oder allgemein zugänglich gemacht werden, anders als durch ein Handeln oder Unterlassen der empfangenden Partei;

e) die der empfangenden Partei von einem Dritten bekannt gemacht werden, ohne dass eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der betreffenden Partei verletzt wird;

f) die kraft Gesetzes, einer Verordnung oder einer gerichtlichen Anordnung oder durch Beschluss einer anderen Behörde öffentlich gemacht werden müssen, unter der Bedingung, dass die empfangende Partei sich nach Kräften bemüht, den Umfang dieser Offenlegung zu begrenzen, und die betreffende Partei zuvor von einer derartigen beabsichtigten Offenlegung in Kenntnis setzt.

Artikel 18 – Bildrecht und Zeichnungen

18.1 Alle in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung verarbeiteten oder diesen beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Ideen und alle geistigen Eigentumsrechte dienen ausschließlich der Nutzung im Rahmen des zu erteilenden oder erteilten Auftrags und dürfen vom Auftraggeber nicht für andere Zwecke verwendet noch irgendeinem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Alle Rechte daran verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer.

18.2 Der Auftragnehmer behält sich daher das Recht vor, diese Unterlagen, wobei auf Artikel 17.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird, zurückzufordern.

18.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ton-, Foto- und/oder Bildaufnahmen der Veranstaltung zu machen und dieses Material – sowie das Logo des Auftraggebers – zu Marketingzwecken auf seiner Website zu veröffentlichen. Der Auftragnehmer wird (eine Kopie des) betreffenden Materials und das Logo des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben.

Artikel 19 – Anwendbares Recht und Zuständigkeit

19.1 Auf alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

19.2 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder sich ergebend aus oder in Verbindung mit den vom Auftragnehmer abgegebenen Angeboten und den mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen sowie alle Beitreibungen wegen Zahlungsverzugs werden ausschließlich vor das absolut zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers gebracht, es sei denn, der Auftragnehmer zieht es vor, die Forderung vor dem Gericht des Wohnsitzes des Auftraggebers geltend zu machen.

19.3 Im Falle einer Forderung oder Mietangelegenheit unter 25.000 € gilt eine Wahl des Gerichts nicht. In diesem Fall ist – vorbehaltlich einer einzelnen Ausnahme – das Gericht des Wohnsitzes des Auftraggebers zuständig.

19.4 Ist der Auftraggeber außerhalb Europas, der Schweiz, Norwegens oder Islands ansässig, so wird eine Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens auf der Grundlage des NAI (Niederländisches Schiedsinstitut) beigelegt, wobei die Verfahrenssprache Englisch ist und die Verhandlungen in Amsterdam stattfinden.

19.4 Bei Auslegungsunterschieden zwischen dem niederländischen Text und etwaigen fremdsprachigen Übersetzungen davon ist die Auslegung nach dem niederländischen Text verbindlich.

Übersetzung zu Informationszwecken. Bei Auslegungsunterschieden zwischen dem niederländischen Text und einer fremdsprachigen Übersetzung ist der niederländische Text verbindlich (siehe Artikel 19.4).